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Fahreignungsseminar


Aufbauseminar für Fahranfänger (AFP) Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch Nachschulung genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde (Straß enverkehrsamt) angeordnete Maß nahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, AM, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der zweiten Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt.

Fotolia_31360135_S.png A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
 1. Straftaten Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
  >   Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  >   Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
  >   Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
  >   Nötigung (§ 240)
  >   Gefährliche Eingriffe in den Straß enverkehr (§ 315b)
  >   Gefährdung des Straß enverkehrs (§ 315c)
  >   Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
  >   Vollrausch (§ 323a)
  >   Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
 1.2 Straftaten nach dem Straß enverkehrsgesetz
       Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis,trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,Sicherstellung oder
       Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
 1.3 Verstöß e gegen die Vorschriften der Straß enverkehrs-Ordnung (StVO)
  >   das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
  >   die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
  >   den Abstand (§ 4 Abs. 1)
  >   das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2)
  >   die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2)
  >   das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9),   >   die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraß en (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2)
  >   das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 1 Abschnitt 2)
  >   das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2)
  >   das Verhalten an Fuß gängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 9)
  >   übermäß ige Straß enbenutzung (§ 29)
  >   Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten
       des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem
       genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. und 3, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2)
  >   Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
  >   Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die
       erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen
       solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)
  >   Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung,
       wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung
       führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen  1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
  >   Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
  >   Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *)
  >   Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
  >   Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
 1.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

* Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoß es maßgebend das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2) Das Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.

Im Rahmen des Aufbauseminars werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht. Mit Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.

Wird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird.



Fahreignungsseminar (FES)
Seit dem 1. Mai 2014 wurde das ehemalige Aufbauseminar für punktauffällige Kraftfahrer (ASP) und die verkehrspsychologische Beratung durch ein modernes Fahreignungsbewertungssystem ersetzt und ein neues Fahreignungsseminar geschaffen.
Mit einer freiwilligen Schulung im Rahmen eines Fahreignungsseminars (FES) vermögen Kraftfahrer Punkte im Fahreignungsregister abzubauen.
Folgende Punkte sind dabei in Betracht zu ziehen:
1. Bei einem Punktestand von eins bis fünf, darf einmal innerhalb von fünf Jahren, mittels einer freiwilligen Schulung eines Fahreignungsseminars ein Punkt abgebaut werden.
2. Das Fahreignungsseminar besteht aus einer aufeinander abgestimmten verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.
3. Von sechs bis sieben Punkten wird durch den freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars kein Punkt mehr abgebaut.
4. Die minimale Dauer für ein Fahreignungsseminar darf 22 Tage nicht unterschreiten.
5. Das Fahreignungsseminar soll bei freiwilliger Teilnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren erprobt und wissenschaftlich begleitet werden.
6. Die Kosten für ein Fahreignungsseminar liegen je nach Aufwand zwischen 300,00 und 600,00 €.

Verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Bei der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme sind individuelle Wege zur Korrektur des risikovollen Fahrverhaltens zu entwickeln. Die dabei entstehenden Verhaltensweisen sollen alltagstauglich verallgemeinert werden. Die damit gewonnen Erkenntnisse müssen mit Verkehrspsychologen erörtert werden. Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme besteht aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten mit einem (Einzelmaßnahme) Einzelgespräch.
In zwei anderthalbstündigen Einzelgesprächen zwischen dem Teilnehmer und eines besonders geschulten Verkehrspsychologen sind erste Erkenntnisse herauszuarbeiten. Eine zweite Sitzung, frühsten drei Wochen nach den ersten Gespräch, werden die, in der Praxis erprobten, Veränderungen des Fahrverhaltens besprochen

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch speziell geschulte und besonders befähigten Fahrlehrer organisiert. Die Inhalte werden auf die begangenen verkehrsrechtlichen Verstöße des Teilnehmers individuell abgestimmt.
Der Teilnehmer soll ein erhöhtes Gefahrenbewusstsein entwickeln und neue Alternativen des Verhaltens erkennen. Die Maßnahme enthält zwei Bausteine zu je 90 Minuten. Sie kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Die zweite Maßnahme ist frühestens eine Woche nach der ersten Maßnahme durchzuführen.
 Fahrschule Greif

Strelapark /

Grünhufer Bogen 13-17

18437 Stralsund

Telefon:(03831) 308880

E-Mail:fs.greif@t-online.de

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Zertifiziert nach HZA für Träger und Maßnahmen nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit AZAV.

Wir führen vom Arbeitsamt geförderte Maßnahmen für Berufskraftfahrer durch!

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