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T -->Zugmaschinen
Alle Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.
Mindestalter: 16 - Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h.Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse T setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge:Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Einschluss: Klasse T schließt die Klassen M,S und L ein.
Befristung: Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
L --> Zugmaschinen
Alle Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit nicht mehr als 25 km/h.
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse L setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Befristung: Die Klasse L ist unbefristet gültig.
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